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Kostenübernahme

Schönheitsoperationen in der KÖ-KLINIK – Welche Eingriffe übernimmt die Krankenkasse?

Viele Patientinnen und Patienten, die sich für eine Schönheitsoperation interessieren, fühlen sich durch die Kosten eines Eingriffs abgeschreckt. Vielen stellt sich unweigerlich die Frage, ob nicht eventuell die Krankenversicherung für die Kosten aufkommt. Genau dazu das Bundessozialgericht am 27.8.2019 (Az. B 1 KR 37/18 R) folgenden Entscheid getroffen: „Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern“. Da es sich bei den meisten Eingriffen in der plastisch-ästhetischen Chirurgie um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt, gehören sie daher nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen und privaten Krankenkassen.

Zudem ist die KÖ-KLINIK eine konzessionierte Privatklinik. Da wir nicht an der allgemeinen Krankenhausverordnung teilnehmen, sind wir kein Vertragspartner gesetzlicher Krankenkassen und können daher keine Leistungen über die Krankenkassen abrechnen. Wir führen daher unsere Eingriffe für Selbstzahler durch.

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Schönheits-OP: Ästhetisch oder medizinisch?

Dennoch gibt es Fälle, in denen sich ein Gespräch mit der Krankenversicherung lohnt, um eine eventuelle Kostenbeteiligung oder -übernahme zu beantragen. Dies kann der Fall sein, wenn der Eingriff eben nicht nur rein kosmetisch indiziert ist und nicht ausschließlich dem Wunsch der Patienten nach einem optimierten Aussehen entspringt. Doch bei welchen Behandlungen besteht die Aussicht auf eine Kostenbeteiligung durch die Krankenkasse?

Kostenübernahme von Brust-OPs

Ein Beispiel ist eine Brustverkleinerung, die notwendig wird, weil die Patientin unter dem zu hohen Gewicht ihrer Brüste leidet. Denn ein zu großer Busen kann Nacken- und Rückenbeschwerden auslösen, die wiederum Folgeerkrankungen nach sich ziehen können. Auch Patientinnen, die sich nach einer Brustamputation als Folge einer Krebserkrankung für eine Brustrekonstruktion entscheiden, haben Aussichten auf eine Übernahme ihrer Behandlungskosten.

Kostenübernahme von Fettabsaugungen

Fettabsaugungen gehören in der Regel nicht zu den Behandlungen, an deren Kosten sich die Krankenkasse beteiligt. Ausnahme bildet die Fettabsaugung bei einem Lipödem. Dabei handelt es sich um eine krankhafte Fettverteilungsstörung, die für Betroffene äußerst schmerzhaft ist. Da das Lipödem eine Erkrankung ist, die sich nicht durch Sport oder gezielte Ernährung lindern lässt, übernehmen die Krankenkassen bei einem Lipödem der Stadium 3 die Kosten der Fettabsaugung.

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Kostenübernahme von Gesichtsoperationen

Auch plastisch-chirurgische Eingriffe im Gesicht gehören nicht zum Leistungsspektrum der Krankenkassen. Ausnahmen bilden hier rekonstruktive Behandlungen, beispielsweise für Unfallopfer. Aber auch in einigen anderen Fällen besteht die Aussicht auf eine Übernahme der Behandlungskosten. Dazu gehört die Nasenkorrektur, beispielsweise wenn eine Nasenscheidewandverkrümmung vorliegt, die schwerwiegende Atemprobleme verursacht.

Bei einigen Patienten kann auch die Augenlidkorrektur eine Möglichkeit sein. Dies hat aber nur Erfolgsaussichten, wenn durch das Absinken des Oberlids starke Sehbeeinträchtigungen entstehen, die nur durch den operativen Eingriff am Augenlid ausgeglichen werden können.

Bei einigen plastisch-chirurgischen Eingriffen besteht nur dann eine Chance, wenn die Patienten starke seelische Belastungen durch bestimmte körperliche Merkmale nachweisen können. Dazu gehört beispielsweise die Ohrenkorrektur zum Anlegen von Segelohren.

KÖ-KLINIK Behandlungen und Aussichten auf Kostenübernahme im Überblick

Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die Behandlungen der KÖ-KLINIK und die Aussichten auf eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

Behandlung

Erläuterung

Kostenübernahme möglich

Voraussetzungen

Brustverkleinerung

Verkleinerung der weiblichen Brust

Unter Umständen

Übergroße Brüste (ab Körbchengröße F); nachweisbare Beschwerden im Nacken-, Schulter- und Rückenbereich;

Prüfung durch den medizinischen Dienst der KK

Brustvergrößerung

Vergrößerung der weiblichen Brust

Unter Umständen

Bei angeborenen zu kleinen Brüsten bestehen kaum Aussichten;

Brustaufbau, z. B. nach einer Krebstherapie, gehört zum Leistungsspektrum der KK

Brustfehlbildungen

Asymmetrische Brüste oder tubuläre Brüste

Ja

Wenn durch die Fehlbildung nachweisbare körperliche und/oder psychische Belastungen vorliegen;

Prüfung durch den medizinischen Dienst der KK

Nasenkorrektur

Medizinische oder ästhetische Nasenkorrektur

Unter Umständen

Ästhetische Nasenkorrektur werden nicht übernommen;

Medizinisch notwendige Nasenkorrekturen, z. B. Nasenscheidewandkorrektur, gehören zum Leistungsspektrum der KK

Ohrenkorrektur

Anlegen abstehender Ohren

Ja

Bis zu Einschulung uneingeschränkt;

bis zum 12. Lebensjahr bedingt (aus psychologischen Gründen)

Lidkorrektur

Entfernung überhängender Haut an den Oberlidern

Ja

Bei nachweisbarer Einschränkung des Sichtfeldes;

Prüfung durch den medizinischen Dienst der KK

Fettabsaugung

Entfernung von Körperfett

Unter Umständen

Wenn eine übermäßige Ansammlung von Fettzellen (Lipödem) oder Entzündungen/Pilzinfektionen die körperliche Gesundheit beeinträchtigen

Bauchdeckenstraffung

Straffung der Bauchdecke

Unter Umständen

Gewebeüberhänge nach starkem Gewichtsverlust, offene Stellen und Narbenbrüche sind oft im Leistungsspektrum der KK enthalten

                                                                                                                                  Stand:Februar 2018

Übernahme von Folgekosten nach Schönheitsoperationen

Wie jeder andere operative Eingriff birgt auch eine plastisch-ästhetische Behandlung gewisse Risiken. Übernimmt im Fall einer notwendigen Nachbehandlung die Krankenkasse dann die Folgekosten? In solchen Fällen haben Betroffene zumindest Aussichten auf eine Teilübernahme der Kosten durch ihre Krankenversicherung. Jedoch gilt laut einem Entscheid des Bundessozialgerichts vom 1.4.2007: Wer aus freien Stücken einen Eingriff in seinen Körper vornehmen lässt, wird für die Folgen zum Teil selbst in Haftung genommen. Die Krankenkassen müssen die Betroffenen in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern. Das bestimmt § 52 Abs. 2 SGB V.

Um dieses Risiko von vornherein zu umgehen, bieten wir Ihnen bei der KÖ-KLINIK eine Folgekostenversicherung zu Ihrer Behandlung an. Die Folgekostenversicherung übernimmt tarifabhängig Ihre Kosten, wenn sich die Krankenkasse oder Krankenversicherung nicht oder nur teilweise am entstehenden finanziellen Aufwand beteiligt. So können Sie Ihre Schönheitsoperation frei von finanziellen Sorgen und mit einer Absicherung von bis zu 300.000 Euro planen. Die Folgekostenversicherung ist bereits ab 69 Euro im Jahr für unsere Patienten erhältlich.

Kostenübernahme bei medizinischer Indikation – Voraussetzungen und Gutachten

Generell ist es schwierig, bei Schönheitsoperationen eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu erreichen. In einigen Fällen kann der Nachweis starker körperlicher Beschwerden ausreichen. Für den Kostenübernahmeantrag muss ein Arzt, der bei einem staatlichen Unternehmen fest angestellt ist, welches mit den gesetzlichen Krankenkassen kooperiert und in der Kassenärztlichen Vereinigung gelistet ist, im Rahmen einer Untersuchung einschätzen, ob es sich um einen medizinisch notwendigen Eingriff handelt. In diesem Fall erstellt er einen Arztbericht mit dem Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

Psychologische Erkrankungen, die nachweisbar auf körperliche Beschwerden zurückzuführen sind, die sich wiederum durch eine Schönheitsoperation behandeln lassen, können ebenfalls zu einer Kostenübernahme durch die Krankenkassen führen. Die entsprechenden Gutachten dazu werden von der Krankenkasse in Auftrag gegeben.

Umfassende Beratung durch Ihre KÖ-KLINIK Spezialisten

Kostenübernahme durch die Krankenkasse – Jetzt bei KÖ-KLINIK beraten lassen

Wenn Sie eine Schönheitsoperation in Betracht ziehen und auf eine Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse hoffen, sollten Sie auf jeden Fall zunächst eine Beratung bei KÖ-KLINIK in Düsseldorf vereinbaren. In diesem ersten Gespräch berät Sie einer unserer erfahrenen Fachärzte allgemein zu den Möglichkeiten der von Ihnen gewünschten Behandlung und kann Ihnen eine erste Einschätzung zu den voraussichtlichen Behandlungskosten sowie zu den Aussichten einer Kostenübernahmen geben.

Gerne stellen wir Ihnen in dieser Beratung aber auch unsere Finanzierungsoptionen vor. Denn wenn Ihre Krankenversicherung die Kosten nicht übernimmt, muss Sie das nicht von Ihrer Wunschbehandlung abhalten. Wir bieten Ihnen Finanzierungsmodelle an, deren monatliche Raten optimal zu Ihrem Budget passen.

Ihren Beratungstermin bei KÖ-KLINIK können Sie ganz einfach telefonisch unter 0211-78176820 vereinbaren, oder Sie nutzen unsere unverbindliche Online-Terminvereinbarung. Das Team der KÖ-KLINIK Düsseldorf freut sich auf Sie!

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